Nachschlagewerk · Deutschland
Gesetzliches Zahlungsziel einer Rechnung
Ist nichts vereinbart, ist eine Rechnung sofort fällig (§ 271 BGB) — ein gesetzliches Standard-Zahlungsziel gibt es nicht. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist ein Geschäftskunde automatisch in Verzug. Vereinbarte Zahlungsziele sind bis 60 Tage frei, darüber nur ausdrücklich. Unten alle Zahlungsfristen im Überblick, mit Paragraf und offizieller Quelle je Zeile.
Zuletzt geprüft am 25. Juli 2026 gegen das BGB (gesetze-im-internet.de) und die Bundesbank.
Markierte Zeilen sind gesetzliche Höchstgrenzen, die eine Vereinbarung nicht ohne Weiteres überschreiten darf.
| Situation | Frist | Regel | Gesetz & Quelle |
|---|---|---|---|
| B2B — kein Zahlungsziel vereinbart | Sofort fällig | Ohne Vereinbarung ist die Rechnung sofort fällig. In Verzug kommt ein Geschäftskunde auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. | § 271 Abs. 1, § 286 Abs. 3 BGB |
| Rechnung „zahlbar sofort ohne Abzug“ | Sofort fällig | Die Formulierung gibt die gesetzliche Fälligkeit wieder, mehr nicht: „sofort“ entspricht der Regel des § 271 Abs. 1 BGB, „ohne Abzug“ schließt nur einen Skontoabzug aus und ist eine Zahlungsbedingung, keine gesetzliche Frist. Einseitig aufgedruckt ist der Zusatz keine kalendermäßig bestimmte Vereinbarung — Verzug tritt daher erst nach Mahnung oder über die 30-Tage-Regel ein. | § 271 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB |
| B2B — Zahlungsziel vereinbart | Bis 60 Tage | Ein Zahlungsziel ist frei vereinbar — bis 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung ohne besondere Voraussetzungen. | § 271a Abs. 1 BGB |
| B2B — länger als 60 Tage | Nur ausdrücklich | Eine längere Frist ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. | § 271a Abs. 1 BGB |
| Handwerker- & Werkleistung (Werkvertrag) | Bei Abnahme | Beim Werkvertrag wird die Vergütung mit der Abnahme des Werkes fällig — nicht mit dem Rechnungsdatum. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, ist sie für jeden Teil bei dessen Abnahme fällig. | § 641 Abs. 1 BGB |
| Bauvertrag — Schlussrechnung | Abnahme + prüffähige Rechnung | Beim Bauvertrag wird die Vergütung erst fällig, wenn abgenommen ist (oder die Abnahme entbehrlich ist) und eine prüffähige Schlussrechnung erteilt wurde. Erhebt der Besteller nicht binnen 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, gilt die Schlussrechnung als prüffähig. | § 650g Abs. 4 BGB |
| Öffentliche Hand als Schuldner | Max. 60 Tage | Grundsätzlich 30 Tage; mehr als 30 Tage nur ausdrücklich und bei sachlicher Rechtfertigung, mehr als 60 Tage stets unwirksam. | § 271a Abs. 2 BGB |
| Überprüfungs- oder Abnahmefrist | Max. 30 Tage | Eine längere Prüf- oder Abnahmefrist ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig ist. | § 271a Abs. 3 BGB |
| Verbraucher als Schuldner (B2C) | Sofort fällig | Fällig sofort bzw. zum vereinbarten Termin. Die 30-Tage-Verzugsregel greift nur, wenn die Rechnung besonders darauf hinweist — sonst ist eine Mahnung nötig. Die 40-€-Pauschale gilt nicht gegenüber Verbrauchern. | § 286 Abs. 3, § 288 Abs. 5 BGB |
Die 60- und 30-Tage-Grenzen des § 271a BGB rechnen ab Empfang der Gegenleistung (nicht ab Rechnungsdatum); die 30-Tage-Verzugsregel des § 286 Abs. 3 BGB läuft ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
Wie Sie das lesen
Was die Zahlungsfristen bedeuten
Der Ausgangspunkt steht in § 271 BGB: Ohne Vereinbarung kann der Gläubiger die Zahlung sofort verlangen. Ein Zahlungsziel auf der Rechnung ist also kein Gesetz, sondern eine Vereinbarung — üblich, weil es beiden Seiten planbare Liquidität gibt. Ist die Zahlungszeit nach dem Kalender vereinbart, kommt der Kunde mit deren Ablauf sogar ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Für vereinbarte Ziele zieht § 271a BGB die Grenzen: mehr als 60 Tage nur ausdrücklich und nur, wenn das für den Gläubiger nicht grob unbillig ist — eine einseitige Schutznorm zugunsten dessen, der auf sein Geld wartet. Für die öffentliche Hand gilt grundsätzlich 30, höchstens 60 Tage; Prüf- und Abnahmefristen sind auf 30 Tage gedeckelt. Und bei Entgeltforderungen greift unabhängig davon die 30-Tage-Verzugsregel des § 286 Abs. 3 BGB — gegenüber Verbrauchern nur mit besonderem Hinweis auf der Rechnung.
Ab Verzug schulden Geschäftskunden von Gesetzes wegen Verzugszinsen: 10,52 % pro Jahr (Basiszinssatz 1,52 % zum 01.07.2026 + 9 Prozentpunkte, § 288 Abs. 2 BGB) plus die 40-€-Pauschale; gegenüber Verbrauchern sind es 6,52 % ohne Pauschale. Rechnen Sie den Betrag mit dem Verzugszinsen-Rechner durch, oder vergleichen Sie die gesetzlichen Verzugszinssätze aller EU-Länder.
Formulierung auf der Rechnung
„Zahlbar sofort“: gesetzliche Fälligkeit, aber kein automatischer Verzug
„Zahlbar sofort“ verkürzt keine Frist — es gibt den gesetzlichen Normalfall wieder. Ohne abweichende Vereinbarung kann der Gläubiger die Zahlung ohnehin sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Zusatz „ohne Abzug“ steht auf einem ganz anderen Blatt: Er ist keine gesetzliche Frist, sondern eine Zahlungsbedingung und stellt lediglich klar, dass kein Skonto abgezogen werden darf. Im BGB finden Sie dazu nichts — Skonto ist reine Vereinbarung.
Der praktisch wichtige Punkt ist ein anderer: Aufgedruckt ist nicht vereinbart. Für den Verzug ohne Mahnung verlangt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine für die Zahlung nach dem Kalender vereinbarte Zeit. Ein einseitig auf die Rechnung gesetzter Vermerk ist keine Vereinbarung. Ihr Geschäftskunde kommt dann erst über die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB oder nach einer Mahnung in Verzug. Wer sich auf den früheren Zeitpunkt verlassen will, vereinbart das Zahlungsziel im Angebot, im Vertrag oder in den AGB — nicht erst auf der Rechnung.
Und was ist üblich? Im B2B 14 und 30 Tage, gegenüber großen Auftraggebern auch 60. Das ist Marktpraxis, keine gesetzliche Vorgabe: Nach unten sind Sie frei (sofortige Zahlung ist zulässig), nach oben zieht § 271a Abs. 1 BGB die Grenze bei 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung. Eine gesetzliche Zahlungsfrist von 14 oder 30 Tagen, wie sie oft vermutet wird, existiert im deutschen Recht schlicht nicht.
Werk- & Bauleistungen
Handwerkerrechnung: fällig mit der Abnahme, nicht mit dem Rechnungsdatum
Für Handwerkerleistungen gilt Werkvertragsrecht, und dort steht die Fälligkeit an einer anderen Stelle als in § 271 BGB: § 641 Abs. 1 BGB — „Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.“ Nicht das Rechnungsdatum löst die Fälligkeit aus, sondern die Abnahme. Wird ein Werk in Teilen abgenommen und ist die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, wird sie für jeden Teil mit dessen Abnahme fällig. Ein gesetzliches Zahlungsziel von 14 oder 30 Tagen gibt es auch bei Handwerkerrechnungen nicht.
Beim Bauvertrag kommt eine zweite Voraussetzung hinzu: § 650g Abs. 4 BGB macht die Vergütung erst fällig, wenn abgenommen ist (oder die Abnahme entbehrlich ist)und eine prüffähige Schlussrechnung erteilt wurde. Erhebt der Besteller nicht binnen 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, gilt die Schlussrechnung als prüffähig — die Frist läuft also für Sie, nicht gegen Sie.
Sie müssen nicht bis zur Abnahme am Projektende warten: § 632a BGB gibt Ihnen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen — nachgewiesen durch eine Aufstellung, die eine schnelle und sichere Beurteilung ermöglicht. Und ist kein Zahlungsziel vereinbart (also keine Stundung), ist die Vergütung schon ab Abnahme zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB). Das sind Fälligkeitszinsen — sie fallen unabhängig vom Verzug an und kommen den Verzugszinsen zeitlich zuvor.
Zahlungsziel & Zahlungsfrist — häufige Fragen
Was ohne Vereinbarung gilt, „zahlbar sofort ohne Abzug“, übliche Zahlungsziele, die 60-Tage-Grenze, Handwerker- und Bauleistungen, Verzug ohne Mahnung und die aktuellen Verzugszinsen.
Welches Zahlungsziel gilt, wenn auf der Rechnung nichts steht?
Ist nichts vereinbart, ist die Rechnung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) — ein gesetzliches Standard-Zahlungsziel von 14 oder 30 Tagen gibt es in Deutschland nicht. Praktisch entscheidend ist der Verzug: Ein Geschäftskunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung besonders darauf hinweist.
Wie lang darf ein Zahlungsziel maximal sein?
Zwischen Unternehmen sind bis zu 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung frei vereinbar. Ein längeres Zahlungsziel ist nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB). Ist die öffentliche Hand Schuldner, gelten grundsätzlich 30 Tage — mit sachlicher Rechtfertigung höchstens 60, darüber ist die Abrede stets unwirksam.
Gibt es ein gesetzliches Mindest-Zahlungsziel?
Nein. Sie dürfen sofortige Zahlung verlangen oder ein kurzes Ziel wie 7 oder 14 Tage setzen — das Zahlungsziel ist Teil Ihrer Vereinbarung bzw. Ihrer AGB. Ohne Vereinbarung ist die Rechnung ohnehin sofort fällig. Verbreitet sind im B2B 14 oder 30 Tage; das ist Marktpraxis, keine gesetzliche Vorgabe.
„Zahlbar sofort ohne Abzug“ — was bedeutet das?
„Sofort“ gibt den gesetzlichen Normalfall wieder: Ohne abweichende Vereinbarung kann der Gläubiger die Zahlung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). „Ohne Abzug“ ist dagegen keine gesetzliche Frist, sondern eine Zahlungsbedingung — sie stellt klar, dass kein Skonto abgezogen werden darf. Die Formulierung verkürzt also keine Frist, sie beschreibt die gesetzliche Fälligkeit und schließt einen Preisnachlass aus.
Reicht es, „zahlbar sofort“ auf die Rechnung zu drucken?
Für die Fälligkeit ja — ohne Vereinbarung ist die Rechnung ohnehin sofort fällig. Für den automatischen Verzug nicht: § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt eine für die Zahlung nach dem Kalender vereinbarte Zeit voraus, und ein einseitig aufgedruckter Zusatz ist keine Vereinbarung. Ohne Mahnung kommt ein Geschäftskunde daher erst über die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Wer sich darauf verlassen will, vereinbart das Zahlungsziel im Angebot, im Vertrag oder in den AGB.
Welche Zahlungsziele sind in Deutschland üblich?
Im B2B sind 14 und 30 Tage die verbreitetsten Ziele, gegenüber großen Auftraggebern auch 60 Tage. Das ist Marktpraxis, keine gesetzliche Vorgabe: Gesetzlich ist die Rechnung ohne Vereinbarung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB), und nach oben zieht § 271a Abs. 1 BGB die Grenze bei 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung. Kürzere Ziele sind jederzeit zulässig — entscheidend ist, dass das Ziel vereinbart und nicht bloß auf der Rechnung vermerkt ist.
Welches Zahlungsziel gilt für eine Handwerkerrechnung?
Bei Handwerkerleistungen gilt Werkvertragsrecht: Die Vergütung wird mit der Abnahme des Werkes fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) — nicht mit dem Rechnungsdatum, und es gibt auch hier kein gesetzliches Zahlungsziel von 14 oder 30 Tagen. Ist ein Zahlungsziel vereinbart, gilt dieses (zwischen Unternehmen bis 60 Tage, § 271a Abs. 1 BGB). Ist keines vereinbart — also keine Stundung —, ist die Vergütung ab Abnahme zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB); diese Fälligkeitszinsen fallen unabhängig vom Verzug an.
Ist eine Handwerkerrechnung sofort fällig?
Sie ist fällig, sobald das Werk abgenommen ist — dann ohne weitere Frist (§ 641 Abs. 1 BGB). „Sofort fällig“ heißt beim Werkvertrag also: ab Abnahme, nicht ab Rechnungsstellung. Bei einem Bauvertrag muss zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung vorliegen (§ 650g Abs. 4 BGB). Ein auf der Rechnung genanntes Zahlungsziel schiebt die Fälligkeit an dessen Ende — aber nur, wenn es vereinbart ist und nicht bloß einseitig aufgedruckt wurde.
Welcher Paragraf regelt das Zahlungsziel bei Handwerkerleistungen?
§ 641 BGB (Fälligkeit der Vergütung) für den Werkvertrag, ergänzt um § 650g Abs. 4 BGB beim Bauvertrag (prüffähige Schlussrechnung) und § 632a BGB für Abschlagszahlungen. Die Grenzen vereinbarter Zahlungsziele stehen in § 271a BGB, der Verzug in § 286 BGB, die Verzugszinsen in § 288 BGB. Die allgemeine Fälligkeitsregel des § 271 BGB wird beim Werkvertrag durch die Sonderregel des § 641 BGB konkretisiert.
Kann ich als Handwerker Abschlagszahlungen verlangen?
Ja. Nach § 632a Abs. 1 BGB können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von Ihnen erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine schnelle und sichere Beurteilung ermöglicht. So hängt Ihr Zahlungseingang nicht allein an der Abnahme am Projektende.
Gilt die VOB/B für mein Zahlungsziel?
Nur wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein vorformuliertes Vertragswerk (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Ist sie wirksam einbezogen, richten sich Abschlags- und Schlusszahlungen nach ihren eigenen Fristen statt nach den BGB-Regeln in der Tabelle oben. Ohne Einbeziehung gilt ausschließlich das Werk- und Bauvertragsrecht des BGB.
Kommt mein Kunde auch ohne Mahnung in Verzug?
Ja, in zwei Fällen: wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), und — bei Entgeltforderungen — spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Verbrauchern setzt die 30-Tage-Regel einen besonderen Hinweis auf der Rechnung voraus. In allen übrigen Fällen bringt erst die Mahnung den Schuldner in Verzug.
Welche Verzugszinsen darf ich nach Ablauf berechnen?
Bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) — mit dem Basiszinssatz von 1,52 % (Stand 01.07.2026) aktuell 10,52 % pro Jahr. Gegenüber Verbrauchern sind es 5 Prozentpunkte, also 6,52 %. Dazu kommt im B2B die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB).
Zahlungsziel, Zahlungsfrist, Fälligkeit — was ist der Unterschied?
Zahlungsziel und Zahlungsfrist meinen dasselbe: den Zeitraum, innerhalb dessen die Rechnung spätestens bezahlt sein muss. Die Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem Sie die Zahlung verlangen können. Ohne Vereinbarung fallen beide zusammen (sofort fällig); ein vereinbartes Zahlungsziel schiebt die Fälligkeit an dessen Ende.
Die Frist zu kennen ist das eine. Pünktlich bezahlt zu werden das andere.
DueTrail wandelt offene Rechnungen in verwaltete Fälle mit nachvollziehbaren Erinnerungen um — vor und nach der Fälligkeit — und hält Zahlungszusagen fest, damit konsequent nachgefasst wird statt nur, wenn jemand daran denkt.